Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

E-Geld und E-Geld-Emittenten

. (1) E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.

(2) Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:

1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß und – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des , sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;

2. E-Geld-Institute im Sinne des sowie E-Geld-Institute gemäß , die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß erteilt worden ist;

3. die Post, im Rahmen des Geldverkehrs;

4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln;

5. der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;

6. die Oesterreichische Kontrollbank AG.

(3) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, die Begriffsbestimmungen des ZaDiG 2018 anzuwenden.