Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.

(2) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.