Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2. Aufsichtsratsvergütungen

3. Ruhegehälter

4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

5. Lizenzgebühren.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.