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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 380/2014

Änderung

BGBl. II Nr. 330/2025 [CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

. Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2. Aufsichtsratsvergütungen

3. Ruhegehälter

4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

5. Lizenzgebühren.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 19, in der geltenden Fassung.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. (1) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.

(2) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 330/2025kundgemacht am 30.12.2025

Fassungen ab: 31.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 330/2025 [CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640]

Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches

BGBl. II Nr. 330/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 380/2014 · Stammfassungkundgemacht am 23.12.2014

Fassungen ab: 24.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Durchführung des automatischen Informationsaustausches

BGBl. II Nr. 380/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.