Abschnitt XXII.
Geschäftsführung.
Amtlicher Schriftverkehr.
Das Gesundheitsamt hat die für den Schriftverkehr der Behörden bestehenden Vorschriften zu beachten. Die für die Berichterstattung gesetzten Fristen sind pünktlich innezuhalten; andernfalls ist rechtzeitig die Bewilligung einer Nachfrist nachzusuchen. Um den Geschäftsverkehr ( der Dienstordnung – Allgemeiner Teil, vom 22. Februar 1935, Reichsgesetzbl. I S. 215) zu beschleunigen, sind zwischen Gesundheitsamt und dem Leiter des Kreises Vereinbarungen über eine Vereinfachung der gegenseitigen Beteiligung zu treffen.
