Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Teilnehmer gemäß haben folgende Daten zu übermitteln:

– die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß erhebungsberechtigt ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß und

– die Prüfungsfeststellungen.