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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 453/2002

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).

(2) Teilnehmer im Sinne des sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 , jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

. (1) Die Teilnehmer gemäß haben folgende Daten zu übermitteln:

– die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß erhebungsberechtigt ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß und

– die Prüfungsfeststellungen.

. (1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020

FORG-Anpassungsverordnung

BGBl. II Nr. 579/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 438/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 28.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 438/2019

Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

BGBl. II Nr. 438/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 453/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 453/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.