Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).

(2) Teilnehmer im Sinne des sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 , jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.