Befreiung von Abgaben und Barauslagen
. Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Abgaben und Barauslagen
. Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.