Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Abgaben und Barauslagen

. Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.