Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenschutz

. (1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:

1. Familienname und Vorname,

2. Geschlecht,

3. Geburtsdatum,

4. Familienstand oder Personenstand,

5. Sozialversicherungsnummer,

6. Staatsangehörigkeit,

7. aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstiger Aufenthalt,

8. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Leistung,

9. Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

10. Daten über den Bezug der Familienbeihilfe,

11. Pflegegeldstufe,

12. gewährte und zu gewährende Förderungen,

13. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen,

14. Kommunikationsdaten und

15. Bankverbindung.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.

(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.