Übergangsbestimmungen
. (1) Bescheide und Verfügungen gemäß § 22 WBHG gelten als Förderbewilligungen gemäß und solche gemäß § 24 WBHG als Förderbewilligungen gemäß dieses Gesetzes. Die Bemessung der Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
