Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Abgabeschuldner.

(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im bezeichneten Abgabegegenstand gemäß des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.