Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Gegenstand der Bodenwertabgabe.

Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.