. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.