Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in der Anlage 2 im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;

b) der in der Anlage 2 im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;

2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 im Abschnitt 3 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;

3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;

4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;

5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.