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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 97/2008

Änderung

LGBl Nr 8/2016

LGBl Nr 3/2024

LGBl Nr 14/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Natur- und Europaschutzgebiet

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Maßstab 1:5000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Schutzzweck

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in der Anlage 2 im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;

b) der in der Anlage 2 im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;

2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 im Abschnitt 3 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;

3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;

4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;

5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.

Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;

2. das Betreten des Schutzgebietes in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres jedoch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 7:00 Uhr;

3. das Langlaufen außerhalb der gekennzeichneten Loipe;

4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;

5. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;

6. das Reiten;

7. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;

8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;

9. das Durchführen von Abflügen oder Landungen oder das Überfliegen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten;

10. die Ausübung der Fischerei;

11. Neuaufforstungen;

12. das Ausbringen von Pestiziden oder Düngemitteln.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;

2. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

4. das Befahren von Wegen im Rahmen von Maßnahmen der Besucherlenkung durch Organe des Vereines “Torferneuerungsverein Bürmoos”;

5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;

6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen und von Besuchereinrichtungen);

7. die Instandhaltung der stehenden und fließenden Gewässer;

8. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;

9. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;

10. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria – AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP

(ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß und 2 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen;

2. Maßnahmen zur Besucherlenkung;

3. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;

4. die Errichtung von freistehenden Hochständen.

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Bürmooser Moor” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des oder der gemäß erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Umsetzungshinweis

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025;

2. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(2) Die und 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

(3) Die und sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß durch den in der Anlage enthaltenen Lageplan ersetzt.

(4) , und sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.