Zum Zweck von Ehrungen im Sinne des durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zum Zweck von Ehrungen im Sinne des durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.