Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich , und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich , , , bis 1c und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
