Erforderliche Mittel, Bundeshaftung
. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben vom Geschäftsplan gemäß umfasst sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.
