Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

. (1) Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

(2) Für die in genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von und der , 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Abs. 1 zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA(Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA(Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.

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Anm. 1: ab 1.1.2020 BVAEB)