Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,
i) die Unterzeichnungen nach ;
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach ;
iii) die Erklärungen nach Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach oder 3;
iv) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach ;
v) die Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach ;
vi) die Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach ;
vii) jede Änderung der Ausführungsordnung;
viii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung;
ix) die nach eingegangenen Kündigungen.
