Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.