Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hinterlegung des Vertrags;

Übermittlung von Abschriften;

Registrierung des Vertrags

(1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.

(3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben kann.