Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschlag – Abfertigung

. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG.