Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschlag – Winterfeiertage

. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß und 4 BUAG.