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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 419/2010

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 13k Abs. 4, 21 und 26 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2010, wird verordnet:

Zuschlag – Urlaub

. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt

1. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache

2. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,4fache

des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG.

(3) Für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.

Anwartschaften

. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 649,35/1000,

2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 779,22/1000

der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge ().

Nebenleistungen

. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.

Zuschlag Schichturlaub und Anwartschaft

. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG.

(2) Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge ().

Zuschlag – Winterfeiertage

. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß und 4 BUAG.

Zuschlag – Abfertigung

. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2017 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2018 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2019 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2020 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(12) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, ist in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(13) samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. samt Überschrift und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 436/2021kundgemacht am 20.10.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 21.10.2021

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 436/2021

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 436/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 564/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 16.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 564/2020

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 564/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 383/2019kundgemacht am 06.12.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 07.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 383/2019

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 383/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 362/2018kundgemacht am 21.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 22.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 362/2018

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 362/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 351/2017kundgemacht am 05.12.2017

Fassungen ab: 01.01.2018, 06.12.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 351/2017

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 351/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 344/2016kundgemacht am 24.11.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 25.11.2016

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 344/2016

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 344/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 400/2015kundgemacht am 07.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 08.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 400/2015

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 400/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 357/2014kundgemacht am 17.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 18.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3a, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 357/2014

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 357/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 414/2013kundgemacht am 05.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 06.12.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 414/2013

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 414/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 17/2013kundgemacht am 03.01.2013

Fassungen ab: 04.01.2013, 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 17/2013

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 17/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 368/2012kundgemacht am 06.11.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 07.11.2012

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 368/2012

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 368/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 430/2011kundgemacht am 19.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 20.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 430/2011

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 430/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 419/2010 · Stammfassungkundgemacht am 14.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

BUAG-Zuschlagsverordnung

BGBl. II Nr. 419/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.