3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kosten
. Die Kosten für
1. die Untersuchungen und Probennahmen gemäß den und 5,
2. die Anschaffung und den Betrieb der Vektorfallen gemäß (Materialkosten; erforderlichenfalls auch Stromkosten),
3. die Auswertungen, Bestimmungen und Untersuchungen gemäß , und ,
sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
