Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Verordnung optische Strahlung

Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der und 13 als Verordnung zu § 44 Z 7 BSG.