Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt mit Ausnahme der und 17 Abs 1 bis 4 als Verordnung zu § 44 Z 3 und 4 BSG.
