5. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des , die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
