Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. ABSCHNITT

Jugendvertrauensrat

Errichtung von Jugendvertrauensräten

. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb ( und ), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.