Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

. (1) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern () vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung () im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Berufung weiterer Mitglieder (, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) gilt , BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.