Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zentralbetriebsrat

. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren

a) Recht auf Intervention ();

b) allgemeines Informationsrecht ();

c) Beratungsrecht ();

d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten ();

e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen ( und );

f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte ();

g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß ;

3. Wahrnehmung der Rechte gemäß , BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ) und in den Europäischen Betriebsrat ();

5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

6. Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach ;

7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ), in den SE-Betriebsrat () und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ();

8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ), in den SCE-Betriebsrat ( iVm ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft ( iVm );

10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ) oder in das besondere Entsendungsgremium ( iVm , ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft ( bzw. iVm ).

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß und 54 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach , und , die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.