Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konzernvertretung

. (1) In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:

1. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6 b ArbVG;

2. soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:

a) Recht auf Intervention ();

b) allgemeines Informationsrecht ();

c) Beratungsrecht ();

d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen ( und );

3. soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:

a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte ();

b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß , mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt;

4. Wahrnehmung der Rechte gemäß hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;

5. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ) und in den Europäischen Betriebsrat ();

6. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ), in den SE-Betriebsrat () und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ();

8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ), in den SCE-Betriebsrat ( iVm ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft ( iVm );

10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ) oder in das besondere Entsendungsgremium ( iVm , ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft ( bzw. iVm ).

(2) Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung bestehen gegenüber der Konzernleitung bzw. der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens in Österreich.

(3) Die Konzernvertretung kann Betriebsvereinbarungen wirksam nur mit den Konzernunternehmen (oder Betriebsinhabern) abschließen.

(4) Werden der Konzernvertretung vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) Befugnisse übertragen, so kann diese die Konzernvertretung nur ausüben, wenn zumindest Organe der Arbeitnehmerschaft von zwei Unternehmen eine derartige Übertragung vorgenommen haben. Die Konzernvertretung hat die jeweiligen Organe der Arbeitnehmerschaft vom Ergebnis der Ausübung übertragener Befugnisse in Kenntnis zu setzen.