Gemeinsamer Betriebsrat
. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß als auch jene gemäß ausgeübt.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl.
