Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsausschuß

. (1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1. Beratungsrecht ();

2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte ();

3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112 ArbVG;

4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;

5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind

a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften ();

b) Recht auf Intervention ();

c) allgemeines Informationsrecht ();

d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten ();

e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen ( und );

6. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ) und in den Europäischen Betriebsrat ();

7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (, ), in den SE-Betriebsrat () und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ();

9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ), in den SCE-Betriebsrat ( iVm ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft ( iVm );

11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium ( iVm , ) oder in das besondere Entsendungsgremium ( iVm , ) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft ( bzw. iVm ).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Für die Übertragung von Befugnissen an den Zentralbetriebsrat oder die Konzernvertretung gilt und 3.