Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.

b) Die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes.

c) Die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art.

d) Die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art.

e) Jede Veränderung der Vegetation.