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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 194/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

(1) Die südlich der Gemeinde Hall bei Admont im Ennsboden der KG. Unterhall gelegene „Grieshoflacke» genannte Wasseransammlung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.

b) Die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes.

c) Die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art.

d) Die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art.

e) Jede Veränderung der Vegetation.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.