Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit;

b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Kulturumwandlungen, ausgenommen Nutzungsänderungen im Rahmen der Egartwirtschaft (Wechselwirtschaft, Kunstegart) durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auf jeweils höchstens 10 % ihrer im Schutzgebiet gelegenen Wiesenflächen;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

g) die Veränderung der Auvegetation, insbesondere durch Kahlschlag des Erlen- und Weidenbestandes oder Aufforstung mit nicht standortgemäßen Baum- und Straucharten;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß.