Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von ortsüblichen Zäunen an den Grundstücksgrenzen;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Befahren des Weichbodens mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Abfällen;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

e) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Aufforstung der Moorflächen mit Gehölzen jeder Art, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege;

f) jede intensivere Bewirtschaftung als Standweide;

g) der Durchtrieb mit Weidevieh, außer auf dem Triebweg im südlichen Bereich der „Borzen“ entlang der Grundstücke Nr.2159/1 und 2159/2, KG. Mitterndorf.