Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.