(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
