Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Anlagen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Freilandes gemäß Raumordnungsgesetz;

b) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

d) das Abbrennen oder Umpflügen des Bodens;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten;

g) die Verwendung von Pestiziden oder Düngemitteln über das bisherige Ausmaß sowie jede Veränderung der bisherigen Nutzung als einschürige oder zweischürige Mähwiese.