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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 626/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Der Bereich der Trockenwiese im Klein-Kleingraben, Grundstücksnummern 380, 371/3 (Teil), 383 und 384/1, KG.Eichberg, Gemeinde Eichberg-Trautenburg, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Anlagen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Freilandes gemäß Raumordnungsgesetz;

b) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

d) das Abbrennen oder Umpflügen des Bodens;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten;

g) die Verwendung von Pestiziden oder Düngemitteln über das bisherige Ausmaß sowie jede Veränderung der bisherigen Nutzung als einschürige oder zweischürige Mähwiese.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. Juli 1984, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1984, Stück 34, außer Kraft.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.