Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;

f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pfanzen und Pfanzenteilen mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

h) die Entnahme von Totholz;

i) das Beunruhigen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die berechtigte Jagdausübung;

j) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischem und organischem Dünger;

k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.