Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 59/2005

Änderung

GZ Nr. 198/2005 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 5/1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 79/1985 wird verordnet:

(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005

Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;

f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pfanzen und Pfanzenteilen mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

h) die Entnahme von Totholz;

i) das Beunruhigen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die berechtigte Jagdausübung;

j) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischem und organischem Dünger;

k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.