Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005