Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) Aufforstung der Trockenwiese auf dem Grundstück Nr. 434/2 sowie Nutzung als Weide oder intensiv bewirtschaftete Mähwiese, ausgenommen die natürliche Wiederbewaldung durch Naturverjüngung;

b) jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit Fichte, sofern damit der Aufbau eines reinen Fichtenbestandes ohne Duldung einer Naturverjüngung bezweckt wird;

c) jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung des bestehenden Wirtschaftsweges;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen alle, Art sowie die Lagerung über einzelne Stämme hinausgehender Menge geschlägerten Holzes;

f) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art;

g) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzungszwecke.