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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 44/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Teile der Grundstücke Nr. 432, 433, 434/1 und 434/2, KG. Stübinggraben, im Gemeindegebiet Deutschfeistritz, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) Aufforstung der Trockenwiese auf dem Grundstück Nr. 434/2 sowie Nutzung als Weide oder intensiv bewirtschaftete Mähwiese, ausgenommen die natürliche Wiederbewaldung durch Naturverjüngung;

b) jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit Fichte, sofern damit der Aufbau eines reinen Fichtenbestandes ohne Duldung einer Naturverjüngung bezweckt wird;

c) jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung des bestehenden Wirtschaftsweges;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen alle, Art sowie die Lagerung über einzelne Stämme hinausgehender Menge geschlägerten Holzes;

f) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art;

g) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzungszwecke.

Ausnahmen von den im genannten Verbote. können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.