Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Während des von den öffentlichen Apotheken in Eggersdorf, Laßnitzhöhe und St. Marein/Graz gemäß und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.