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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 451/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Marien-Apotheke (Mag. pharm. Andrea Grabner, Hauptstraße 33, 8063 Eggersdorf)

Kur-Apotheke (Mag. pharm. Harald Schließleder, Hauptstraße 66, 8301 Laßnitzhöhe)

Fux-Apotheke (Mag. pharm. Judith Schachenreiter, Markt 137, 8323 St. Marein/Graz).

Gemäß , RGBl. Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:

Der Bereitschaftsdient der öffentlichen Apotheken Marien-Apotheke in Eggersdorf, Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe und Fux-Apotheke in St. Marein/Graz wird wie folgt festgesetzt:

Zuständige

Apotheke

1. Woche

2. Woche

3. Woche

4. Woche

Kur-Apotheke

X

 

 

 

Marien-Apotheke

 

 

X

 

Fux-Apotheke

 

 

X

 

Hinweis:

Der Bereitschaftsdienst in der 1. und 3. Woche wird zusätzlich von vier Apotheken des Bezirkes Weiz geleistet.

Der Bereitschaftsdienst in der 2. und 4. Woche wird zur Gänze durch Apotheken des Bezirkes Weiz geleistet.

Der Bereitschaftsdienst folgt in einem wiederkehrenden vierwöchigen Zyklus, wobei die Dienstbereitschaft jeweils am Montag um 8.00 Uhr beginnt und am Montag der darauf folgenden Woche um 8.00 Uhr endet.

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken sowohl im politischen Bezirk Graz-Umgebung als auch im politischen Bezirk Weiz ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß bestraft.

Während des von den öffentlichen Apotheken in Eggersdorf, Laßnitzhöhe und St. Marein/Graz gemäß und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. April 2013, GZ: 12 ; tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.